JOMA Immobilien Köln

Allgemeine Geschäftsbedingungen der JOMA Immobilien GmbH

§ 1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere Maklertätigkeit, d.h. für die Vermittlung eines Vertrags oder den Nachweis der Möglichkeit zum Abschluß eines solchen über Liegenschaften (bebaut und unbebaut), inbesondere von Wohngebäuden, Renditeobjekten, über Wohn- und Gewerberäume. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle – natürlichen und juristischen – Personen, denen gegenüber wir bei unserer Maklertätigkeit auftreten, d.h. gegenüber Eigentümern und Vermietern sowie gegenüber Kauf- und Mietinteressenten.

§ 2 Angebot und Auskünfte; Haftungsbegrenzung 1. Unsere Angebote sind für uns unverbindlich und freibleibend, da sie auf den Auskünften unserer Kunden, d.h. der Eigentümer oder Vermieter der Liegenschaften gemäß § 1, beruhen und daher für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden kann. 2. Unsere Haftung ist auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit nicht eine Haftung für Verletzungen an Leib und Leben besteht. Bei allen Angeboten und Mitteilungen sind Irrtum und Zwischenverwertung ausdrücklich vorbehalten. Nebenabreden zu unseren schriftlichen Angeboten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Vertraulichkeit; Fortbestehen des Provisionsanspruchs 1. Unsere Angebote sind ausschließlich an den Empfänger (Kauf- oder Mietinteressent) gerichtet und von diesem vertraulich zu behandeln. Insbesondere sind unsere Angebote gegenüber Dritten geheimzuhalten, es sei denn, wir haben eine schriftliche Genehmigung zur Weitergabe erteilt. 2. Verletzt der Kauf- oder Mietinteressent die Vertraulichkeitsverpflichtung gemäß Ziff. 1 und schließt der Dritte oder eine weitere Person, an die die Information über den Dritten gelangt ist, den Hauptvertrag ab, so ist der Kauf- oder Mietinteressent verpflichtet, uns die vertragsgemäße Provision zu bezahlen.

§ 4 Vorkenntnis Soweit der Kauf- oder Mietinteressent bereits Kenntnis von dem Angebot über die Liegenschaft gemäß § 1 hat, so ist er verpflichtet, uns hierauf binnen drei Werktagen – ggf. unter Beifügung eines Nachweises – hinzuweisen. Andernfalls kann er sich uns gegenüber nicht auf seine Vorkenntnis berufen. Seite 1 von 3

§ 5 Provision beim Erwerb von Grundstücksrechten Dieser Provisionsanspruch entsteht durch – die Vermittlung eines Kauf- oder sonstigen Erwerbsvertrags – den Nachweis über die Möglichkeit des Abschlusses eines Kauf- oder sonstigen Erwerbsvertrags – den Erwerb von unbebauten oder bebauten Liegenschaften sowie grundstücksgleichen Rechten im Wege einer Zwangsversteigerung Die Provision beträgt hierbei jeweils 3,57% (inklusive 19% MwSt) des Gesamtkaufpreises. Berechnungsgrundlage der Provision ist der gesamte Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden oder Ersatzgeschäften.

§ 6 Vermietungsprovision; sonstige Provisionsansprüche 1. Bei erfolgreicher Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen entsteht ein Provisionsanspruch in Höhe von 2,38 Monatsmieten (inklusive 19% MwSt). Bei Vereinbarung einer Staffelmiete wird dieser Provisionsanspruch auf Grundlage der monatlichen Durchschnittsmiete der Gesamtlaufzeit errechnet. 2. Für die Vermittlung eines Vorkaufsrechtes erhalten wir vom Berechtigten 1,19% (inklusive 19% MwSt) des Verkehrswertes des Gesamtobjektes, bei Ausübung des Vorkaufsrechtes weitere 2,38% (inklusive 19% MwSt) des Kaufpreises.

§ 7 Provisionsanspruch für gleich gelagerte Geschäfte 1. Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn ein wirtschaftlich gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt. 2. Ferner besteht der Provisionsanspruch – wie bereits unter § 3 Ziff. 2 geschildert – auch dann, wenn der Angebotsempfänger unser Angebot an einen Dritten weitergibt und dieser den Kauf-, Erwerbs- oder Mietvertrag abschließt bzw. wenn der Angebotsempfänger als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter eines Dritten in eigenem Namen erwerben, kaufen, mieten oder pachten lässt. Als Dritte gelten sowohl Ehepartner, Familienangehörige als auch juristische Personen, die durch den Angebotsempfänger repräsentiert werden.

§ 8 Fälligkeit und Fortbestehen des Provisionsanspruchs 1. Der Anspruch auf Zahlung der Provision ist fällig im Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des vermittelten oder nachgewiesenen Geschäfts, d.h. mit Zustandekommen des Hauptvertrags. 2. Der Provisionsanspruch entsteht und besteht auch dann fort, wenn der geschlossene Vertrag unwirksam wird. Dies gilt insbesondere bei Anfechtung, vorbehaltenem oder nicht vorbehaltenem Rücktritt, Nichteintritt einer Bedingung oder vorgesehener behördlicher Genehmigungen. Unser Provisionsanspruch entfällt oder mindert sich auch nicht dadurch, dass der Abschluss zu einem späteren Termin oder zu anderen Bedingungen erfolgt. Seite 2 von 3

§ 9 Vertragsschluß Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluss zugegen zu sein und können die Vorlage einer Vertragsabschrift sowie aller Nebenabreden verlangen.

§ 10 Auskünfte durch Auftraggeber Unser Auftraggeber (Eigentümer und Vermieter) ist verpflichtet, uns alle Angaben, die wir für die Durchführung des Auftrages benötigen,vollständig und richtig zu erteilen. Ist uns ein Alleinauftrag erteilt, verpflichtet sich unser Auftraggeber, während der Laufzeit des Vertrages neben uns keine weiteren Makler einzuschalten.

§ 11 Mehrwertsteuersatz Die Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz. Bei Änderungen des Mehrwertsteuersatzes gilt der bei Fälligkeit gültige Satz.

§ 12 Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand Soweit sich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen richten, wird als Gerichtsstand Köln vereinbart.